Shigellen
 
Erreger
Genetisch eng mit E. coli verwandt, im Gegensatz zu diesen jedoch unbeweglich, lactosenegativ und nicht gasbildend. Man unterscheidet die Subgruppen A (Sh. dysenteriae) mit 15, B (Sh. flexneri) mit 6 und C (Sh. boydii) mit 19 Serotypen sowie Subgruppe D (Sh. sonnei).
Invasiver, fakultativ intrazellulärer Erreger.
 
Epidemiologie
Weltweites Vorkommen, endemisches und epidemisches Auftreten, besonders in Ländern mit niedrigen hygienischen Standards. Erregerreservoir ist in erster Linie der Mensch.
Importierte Infektionen bei Ferntouristen, meist mit Sh. sonnei oder Sh. flexneri.
 
Pathogenese
Aufnahme mit kontaminierte Nahrung oder Wasser und durch direkten Kontakt mit Infizierten bzw. Ausscheidern, Infektionsdosis <100 Bakterien.
Adhäsion an Epithelzellen des Dickdarms, Invasion von Epithelzellen und intrazelluläre Vermehrung. Intrazelluläre Beweglichkeit und Infektion von benachbarten Zellen.
Ausgedehnte Ulzeration des Darmepithels. Freisetzung von Shigatoxin und Verotoxinen und Zellschädigung.
 
Klinik/ Symptome
Inkubationszeit 2-3 Tage. Beginnt mit wässrigen Durchfällen, die oft von Fieber und Darmkrämpfen begleitet werden, kann in die klassische Shigellen-Ruhr mit blutigen, schleimig-eitrigen Durchfällen übergehen. Sh. dysenteriae ist auf Grund der Fähigkeit zur Toxinbildung (Shigatoxine) meist mit schwerer verlaufenden Erkrankungen assoziiert.
Lebensgefahr bei hohem Verlust von Flüssigkeit und Elektrolyten (Kleinkinder).
Spontane Genesung nach ca. 4 Tage.
Ausscheidung von Shigellen bis zu 4 Wochen nach Infektion.
 
Diagnostik
Kultureller Nachweis aus Stuhl. Selektivagar und biochemische Differenzierung (mind. 2 Tage). Speziesbestimmung durch Agglutination. Resistenzbestimmung mittels Agardiffusionstest.
 
Therapie
Symptomatische Therapie (Flüssigkeits- und Elektrolytersatz).
Ciprofloxacin, Levofloxacin; Alternative: Cotrimoxazol (Resistenzbestimmung notwendig).
 
Meldepflicht
Der labordiagnostische Nachweis wird, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, nach §§ 7, 8, 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Labor namentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
Der Verdacht auf bzw. die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Gastroenteritis ist nur dann nach §§ 6, 8, 9 des IfSG durch den behandelnden Arzt namentlich zu melden, wenn die betroffene Person beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat, oder wenn der Verdacht auf einen epidemiologischen Zusammenhang mit weiteren Erkrankungsfällen besteht.
 
Letzte Änderung: 17.02.2009 um 13:16 Uhr ASW